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§ 167c KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Kommunale Zusammenarbeit → Abschnitt 5 – Gemeinsame Kommunalunternehmen

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 167c KV M-V – Anzeigepflichten, Bekanntmachungen

(1) Der öffentlich-rechtliche Vertrag, durch den das gemeinsame Kommunalunternehmen zu Stande kommt, Vereinbarungen über die Beteiligung eines weiteren Trägers an der Anstalt, Änderungen im Bestand der der Anstalt übertragenen Aufgaben sowie eine Vereinbarung über die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Erlässt das gemeinsame Kommunalunternehmen eine Satzung, so hat es diese für das Gebiet jedes Trägers der Anstalt nach den Vorschriften bekannt zu machen, die für die Bekanntmachung eigener Satzungen des Trägers gelten. Ein Wechsel der Aufgabenträgerschaft infolge der Bildung, der Änderung der Aufgabenstellung oder der Auflösung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens ist öffentlich bekannt zu machen.