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§ 167b KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Kommunale Zusammenarbeit → Abschnitt 5 – Gemeinsame Kommunalunternehmen

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 167b KV M-V – Entstehung und Grundlagen gemeinsamer Kommunalunternehmen

(1) Kommunale Körperschaften können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag

  1. 1.

    ein gemeinsames Kommunalunternehmen errichten,

  2. 2.

    sich an einem bestehenden gemeinsamen Kommunalunternehmen als weitere Träger beteiligen und

  3. 3.

    im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über eine Umwandlung

    1. a)

      bestehende Eigenbetriebe,

    2. b)

      Unternehmen in Privatrechtsform, an denen alle Anteile die Gebietskörperschaften halten, die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens werden wollen,

in ein gemeinsames Kommunalunternehmen einbringen.

(2) Die Vorschriften über Kommunalunternehmen gelten für gemeinsame Kommunalunternehmen entsprechend.

(3) Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Absatz 1 legen die beteiligten Körperschaften die Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens fest. In der Unternehmenssatzung sind die Rechtsverhältnisse des gemeinsamen Kommunalunternehmens und das Verfahren zur Änderung der Unternehmenssatzung sowie die Verteilung des Anstaltsvermögens und des Anstaltspersonals im Fall der Auflösung des Kommunalunternehmens zu regeln. Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Absatz 1 enthält darüber hinaus mindestens Bestimmungen über

  1. 1.

    die Verteilung der Anteile am Stammkapital und an Unterstützungsleistungen auf die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie über das Verfahren, in dem über Unterstützungsleistungen entschieden wird,

  2. 2.

    die Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat auf die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens und die Bestimmung des Vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates,

  3. 3.

    die zuständige Stelle, soweit Vorschriften über Einsichts- und Prüfungsrechte bestehen, und

  4. 4.

    ein Verfahren, das die gemeinschaftliche Entscheidung der Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens über die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sicherstellt, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die kommunale Körperschaften gegenüber eines von ihr getragenen Kommunalunternehmens hat. § 70 Absatz 6 bleibt unberührt.

(4) Dem Verwaltungsrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens müssen die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter ihrer Träger angehören, sie nehmen diese Tätigkeit im Hauptamt wahr. Die nach Satz 1 dem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder können Bedienstete ihrer Körperschaften im Verhinderungsfall mit ihrer Vertretung beauftragen. Hat ein Träger nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 1 weitere Personen in den Verwaltungsrat zu entsenden, so müssen diese Personen seiner Vertretungskörperschaft angehören.