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§ 134 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Amtsordnung → Abschnitt 3 – Organisation der Ämter

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 134 KV M-V – Aufgaben und Arbeitsweise des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Amtes.

(2) Der Amtsausschuss ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Amtes zuständig und überwacht die Durchführung seiner Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss des Amtsausschusses eine Übertragung auf den Amtsvorsteher stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den dem Amtsausschuss gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für das Amt sind. Die Übertragung auf den Amtsvorsteher ist in entsprechender Anwendung des § 22 Absatz 3 und 4 beschränkt. Der Amtsausschuss kann Angelegenheiten, die er übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde die Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann der Amtsausschuss sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.

(3) Der Amtsausschuss ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Er bestellt eine leitende Verwaltungsbeamtin oder einen leitenden Verwaltungsbeamten. Er kann seine Befugnisse nach Satz 1 auf den Amtsvorsteher übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Amtsausschuss übt seine Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Amtsvorsteher aus, das durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder des Amtsausschusses ersetzt werden kann. Der Amtsausschuss ist Dienstvorgesetzter des Amtsvorstehers und seiner ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter; er hat keine Disziplinarbefugnis. Führt der Amtsvorsteher Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf der Amtsausschuss Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.

(4) Bei der Beschlussfassung über Aufgaben, die dem Amt nach § 127 Absatz 4 übertragen worden sind, haben die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, kein Stimmrecht.

(5) Der Amtsausschuss gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.

(6) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht, den Sitzungen des Amtsausschusses beizuwohnen. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder des Amtsausschusses verpflichtet, an den Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Antrag das Wort zu erteilen.