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§ 115 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Landkreisordnung → Abschnitt 2 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 115 KV M-V – Landrat

(1) Der Landrat ist gesetzlicher Vertreter des Landkreises. Er leitet die Verwaltung und ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Der Landrat führt mit den ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten regelmäßige Beratungen durch, um eine einheitliche Verwaltungsführung zu gewährleisten. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Landkreises ohne Disziplinarbefugnis gegenüber den Beigeordneten. Er kann einzelne Befugnisse nach Satz 4 übertragen.

(2) Im eigenen Wirkungskreis des Landkreises bereitet der Landrat die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses vor und führt sie aus. Der Landrat ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.

(3) Der Landrat entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht vom Kreistag oder dem Kreisausschuss wahrgenommen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Kreisausschusses. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Kreisausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch den Kreistag.

(4) Der Landrat führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises des Landkreises durch. Er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit der Landrat bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann er sich mit dem Kreistag oder seinen Ausschüssen beraten. Er hat den Kreistag über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

(5) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Landrat sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für den Abschluss von Arbeitsverträgen. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Kreistag. Verträge des Landkreises mit Mitgliedern des Kreistages und der Ausschüsse sowie mit dem Landrat und leitenden Bediensteten des Landkreises bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Kreistag. Gleiches gilt für Verträge des Landkreises mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 6 genannten Personen vertreten werden.

(6) Die Regelung der inneren Organisation der Verwaltung und der Geschäftsverteilung obliegt dem Landrat. § 104 Absatz 3 Nummer 4 und 5 bleibt unberührt.

(7) Liegen in der Person des Landrates Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf er nicht tätig werden. § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(8) Der Landrat oder jemand aus der ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeiterschaft des Landkreises muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.