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§ 104 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Landkreisordnung → Abschnitt 2 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 104 KV M-V – Kreistag

(1) Der Kreistag ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Landkreises.

(2) Der Kreistag ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Landkreises zuständig und überwacht die Durchführung seiner Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss des Kreistages eine Übertragung auf den Kreisausschuss oder den Landrat stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den dem Kreistag gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Landkreis sind. Der Kreistag kann Angelegenheiten, die er übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann der Kreistag sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder an sich ziehen.

(3) Die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten können nicht übertragen werden:

  1. 1.

    Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Kreistag entscheidet,

  2. 2.

    die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,

  3. 3.

    die Bestellung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,

  4. 4.

    die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

  5. 5.

    die Grundsätze der Personalentscheidungen,

  6. 6.

    der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,

  7. 7.

    die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, ein Haushaltssicherungskonzept, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Landrats für die Haushaltsdurchführung,

  8. 8.

    die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,

  9. 9.

    die Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung der Aufgaben, wesentliche Erweiterung oder Einschränkung, Änderung der Organisationsform und Auflösung kommunaler Unternehmen und Einrichtungen sowie Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen,

  10. 10.

    die Ermittlung des Satzes öffentlicher Abgaben und die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,

  11. 11.

    die Bestellung und Wahl von Vertreterinnen und Vertretern des Landkreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen,

  12. 12.

    die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und in Zweckverbänden, der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge nach den §§ 165 und 167 sowie die Entscheidung über partnerschaftliche Beziehungen zu anderen Landkreisen,

  13. 13.

    Gebietsänderungen und

  14. 14.

    die Verleihung und die Aberkennung von Ehrenbezeichnungen.

(4) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Kreisausschuss oder der Landrat Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen in folgenden Angelegenheiten trifft:

  1. 1.

    die Genehmigung von Verträgen nach § 115 Absatz 5 Satz 6 und 7,

  2. 2.

    die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,

  3. 3.

    die Verfügung über Landkreisvermögen, insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen, die Hingabe von Darlehen und die Aufnahme von Krediten durch den Landkreis, und

  4. 4.

    die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte.

Enthält die Hauptsatzung solche Regelungen nicht, obliegt die Entscheidung ausschließlich dem Kreistag.

(5) Der Kreistag ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Er kann seine Befugnisse insoweit auf den Kreisausschuss oder auf den Landrat übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben als oberste Dienstbehörde des Landrates und der Beigeordneten sind nicht übertragbar. Der Kreistag übt seine Befugnisse nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Landrat aus, das durch Beschluss mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder ersetzt werden kann. Der Kreistag ist Dienstvorgesetzter des Landrats; er hat keine Disziplinarbefugnis. Führt der Landrat Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf der Kreistag Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.

(6) Der Kreistag gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.