§ 28 KUV
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Landesrecht Bayern
§ 28 KUV – Vermögensübergang bei Auflösung des Kommunalunternehmens
Das Vermögen eines aufgelösten Kommunalunternehmens geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gemeinde über.