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§ 25 KUV
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Landesrecht Bayern
Titel: Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KUV
Gliederungs-Nr.: 2023-15-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 KUV – Anhang, Anlagennachweis

(1) § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 HGB finden keine Anwendung. Die in § 285 Nrn. 9 und 10 HGB genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften für die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats zu machen, die Angaben gemäß § 285 Nr. 9 HGB jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. Haben die Mitglieder des Vorstands ihre Bezüge der Gemeinde mitgeteilt und einer Veröffentlichung zugestimmt, sind die entsprechenden Angaben für jedes einzelne Mitglied in den Anhang aufzunehmen.

(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen entsprechend dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Eigenbetriebe bekannt gegebenen Formblattmuster darzustellen.