§ 19 KUV
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Landesrecht Bayern
§ 19 KUV – Finanzplanung
Der fünfjährige Finanzplan besteht aus einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung. § 9 Abs. 2 bis 4 KommHV-Doppik und § 24 Abs. 2 bis 4 KommHV-Kameralistik gelten entsprechend.