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§ 13 KUV
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Landesrecht Bayern
Titel: Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KUV
Gliederungs-Nr.: 2023-15-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 KUV – Leistungen im Verhältnis zwischen Kommunalunternehmen und Gemeinde

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Kommunalunternehmen und der Gemeinde, einem anderen Kommunalunternehmen oder Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, angemessen zu vergüten. Das Kommunalunternehmen kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,

  1. 1.
    Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
  2. 2.
    Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt errichten und unterhalten,
  3. 3.
    auf die Tarifpreise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren.