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Art. 2 KunstHRNRG
Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KunstHRNRG,NW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

Art. 2 KunstHRNRG – Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG)

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), geändert durch das Hochschulmedizingesetz vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      An Absatz 1 Satz 2 wird der folgende neue Satz 3 angefügt:

      "Dieses Gesetz gilt nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten."

    2. b)

      Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

      "Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Fachhochschule Niederrhein Krefeld und für die Universität Duisburg-Essen Essen."

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

      "(4) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in § 3 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr. Für ihn gelten daher insoweit die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes. Hierzu gehören insbesondere die künstlerische sowie die kunstpädagogische Ausbildung einschließlich des Zugangs und der Einschreibung in Bezug auf künstlerische Studiengänge und der Ausübung des Promotions- und des Habilitationsrechts sowie der Qualitätssicherung. Im Übrigen gelten für den Fachbereich Musikhochschule die Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen zwischen den zentralen Organen der Universität und dem Fachbereich Musikhochschule und für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen des Fachbereichs sowie hinsichtlich der staatlichen Finanzierung, des Verhältnisses zwischen dem Land und dem Fachbereich, hinsichtlich der Berufung der Professorinnen und Professoren, hinsichtlich der Haushaltsführung, hinsichtlich der hochschulinternen Mittelverteilung und hinsichtlich der unternehmerischen Hochschultätigkeit; hinsichtlich des Berufungsverfahrens gilt § 31 Kunsthochschulgesetz."

    4. d)

      An Absatz 4 werden die folgenden neuen Absätze 5 und 6 angefügt:

      "(5) Für die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gelten die Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes. Für die dienstrechtliche Stellung des Personals des Fachbereichs gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes. Dabei gilt zusätzlich zu den allgemeinen Regeln: Für Professorinnen und Professoren am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.

      (6) Die Lehrbeauftragten des Fachbereichs Musikhochschule sind als solche Mitglieder der Universität Münster. Sie gehören hinsichtlich der Vertretung in den Gremien der Gruppe der Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an. Innerhalb dieser Gruppe soll die Zahl der Lehrbeauftragten und der übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Grundordnung oder die Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit den Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist."

  2. 2.

    An § 2 Abs. 5 wird der folgende neue Absatz 6 angefügt:

    "(6) Die Hochschulen sind berechtigt, zur Förderung von Forschung und Lehre, der Kunst, des Wissenstransfer sowie der Verwertung von Forschungsergebnissen Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit durch Ordnung zu errichten, soweit zum Erreichen dieser Zwecke eine unternehmerische Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 7 wirtschaftlich nicht in Betracht kommt. In der Stiftung muss die Hochschule einen beherrschenden Einfluss besitzen. In der Ordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

    1. 1.

      den Zweck der Stiftung,

    2. 2.

      ihr Vermögen,

    3. 3.

      ihre Organe, insbesondere über den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat, der die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Stiftungsvorstand überwacht.

    Für die Stiftung gelten hinsichtlich der Hinwirkungsbefugnis des Präsidiums § 16 Abs. 3 Satz 1 entsprechend sowie hinsichtlich der Befugnisse des Präsidiums § 16 Abs. 3, 4 und 5 Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Hochschulrates nach § 16 Abs. 4 Satz 3 der Stiftungsrat tritt. Die Ordnung kann eine weitergehende Aufsicht des Präsidiums vorsehen. Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 76 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend. § 5 Abs. 7 Satz 4 gilt für die Stiftung entsprechend. Das Ministerium kann Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung erlassen."

  3. 3.

    § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

    "3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 7, zur Gründung einer Stiftung nach § 2 Abs. 6 und zu einer Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 6;".