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§ 6 KGSG 1999
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Kunstwerke und anderes Kulturgut (außer Archivgut)

Titel: Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KGSG 1999
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 KGSG 1999

(1) Jede Eintragung und ihre Veränderung ist den Beteiligten und dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien mitzuteilen und von den obersten Landesbehörden nach dem jeweiligen Landesrecht sowie im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Dabei sollen Eigentümer und Standort des eingetragenen Kulturgutes nicht erwähnt werden.

(2) Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien führt ein aus den Verzeichnissen der einzelnen Länder gebildetes "Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes".

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 6. August 2016 durch Artikel 10 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).