§ 90 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → I. Abschnitt – Haushaltswirtschaft
§ 90 KSVG – Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung, Investitionsprogramm
(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.
(2) Als Grundlage für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. Das Investitionsprogramm ist vom Gemeinderat zu beschließen.
(3) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.