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§ 88 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → I. Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 KSVG – Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde ausschließlich

  1. 1.
    Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. 2.
    Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
  3. 3.
    Kredite umschulden.

(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Investitionsmaßnahmen oder zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen, zu deren Durchführung die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist, nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite für Investitionen und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde darüber hinaus aufnehmen; § 92 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.