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§ 82a KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → I. Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 82a KSVG – Haushaltssanierungsplan, Sanierungshaushalt

(1) Die Gemeinde hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen, wenn bei der Aufstellung des Haushaltsplans

  1. 1.
    durch Veränderungen der Haushaltswirtschaft innerhalb eines Haushaltsjahres der in der Vermögensrechnung des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird oder
  2. 2.
    in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Vermögensrechnung des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder
  3. 3.
    innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird.

Dies gilt entsprechend bei der Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 101 Abs. 2 Satz 1.

(2) Der Haushaltssanierungsplan dient dem Ziel, den Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen. Der Sanierungshaushalt dient zusätzlich dem Ziel, eine eingetretene Überschuldung zu beseitigen. Die Maßnahmen, durch die das jeweilige Ziel erreicht werden soll, sind darzustellen. Außerdem ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht oder eine Überschuldung beseitigt werden soll. Ist dieser Zeitraum wegen der Höhe des Haushaltsfehlbedarfs oder der Überschuldung nicht konkret absehbar, so muss aufgezeigt werden, in welchen Schritten der Haushaltsfehlbedarf oder die Überschuldung nennenswert verringert werden kann. Alle Möglichkeiten sind auszuschöpfen. Der Haushaltssanierungsplan und der Sanierungshaushalt bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.