§ 81 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → V. Abschnitt – Gemeindebedienstete
§ 81 KSVG – Versorgungseinrichtung
Die Gemeinden sind verpflichtet, zur Sicherung der Versorgungsansprüche ihrer Beamtinnen und Beamten einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung als Mitglied anzugehören.