§ 80 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → V. Abschnitt – Gemeindebedienstete
§ 80 KSVG – Sonstige Vorschriften
(1) Auf die Gemeindebediensteten sind die für die Landesbediensteten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalausgaben dürfen nur geleistet werden, soweit gesetzliche Vorschriften, Arbeits- und Tarifverträge hierzu verpflichten oder ausdrücklich ermächtigen.