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§ 72 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → IV. Abschnitt – Förderung der Selbstverwaltung in Gemeindebezirken und Stadtbezirken

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 KSVG – Amtszeit, Rechtsstellung

(1) Die Amtszeit des Ortsrates beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten Tag, der auf den Wahltag folgt, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Ortsrates. Endet die Amtszeit des bisherigen Ortsrates vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl des neuen Ortsrates folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit des neugewählten Ortsrates, längstens jedoch um einen Monat. Die Amtszeit der Mitglieder des Ortsrates endet vorzeitig mit der Niederlegung des Amtes oder mit dem Verlust der Wählbarkeit in den Ortsrat.

(2) Die Mitglieder des Ortsrates können ihr Amt jederzeit niederlegen. Der Rücktritt ist gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich.

(3) Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Ortsrat trifft der Ortsrat.

(4) Die Mitglieder des Ortsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Ausnahme der §§ 24 und 25 sind entsprechend anzuwenden.