Gesetze

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§ 67 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → III. Abschnitt – Bürgermeisterin, Bürgermeister und Beigeordnete

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 KSVG – Aufwandsentschädigung

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. § 51 Abs. 1 bleibt unberührt. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen sowie Höchstgrenzen der Aufwandsentschädigung festzulegen.

(2) Die Gemeinde hat den durch die Tätigkeit als ehrenamtliche Beigeordnete oder ehrenamtlicher Beigeordneter entstandenen unvermeidlichen Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen. § 51 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.