Gesetze

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§ 55 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → III. Abschnitt – Bürgermeisterin, Bürgermeister und Beigeordnete

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 KSVG – Ausschreibung

Die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist spätestens drei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben.