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§ 51 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → II. Abschnitt – Gemeinderat

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 KSVG – Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder

(1) Gemeinderatsmitglieder erhalten zur Abgeltung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen baren Auslagen einen monatlichen Grundbetrag in angemessener Höhe. Daneben werden ihnen für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse Sitzungsgelder gewährt. Die Gemeinden können die Entschädigungen nach den Sätzen 1 und 2 auch durch einen einheitlichen Pauschbetrag gewähren.

(2) Über die Entschädigung nach Absatz 1 entscheidet der Gemeinderat mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.

(3) Den durch die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse entstandenen Verdienstausfall hat die Gemeinde in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen. Gemeinderatsmitglieder, die keinen Verdienstausfall nachweisen können, weil sie mit der Führung ihres Haushaltes betraut sind, erhalten einen durch den Gemeinderat festzusetzenden Stundensatz. Ein durch die Sitzungsteilnahme entstehender Arbeitsausfall gilt nicht als schuldhaftes Arbeitsversäumnis im Sinne des geltenden Beamten-, Arbeits- oder Tarifrechts.

(4) Ist zur Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse eine entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Der Gemeinderat kann die Kostenerstattung durch Festsetzung von Höchstbeträgen begrenzen. Betreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die eine Entschädigung nach Absatz 3 geleistet wird.