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§ 5 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → I. Abschnitt – Wesen, Rechtsstellung und Aufgaben

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 KSVG – Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Die Gemeinden sind berechtigt und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, zur Förderung des Wohles ihrer Einwohnerinnen und Einwohner alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, soweit diese nicht kraft Gesetzes anderen Stellen übertragen sind.

(2) Die Gemeinden haben insbesondere die Aufgabe, das soziale, gesundheitliche, kulturelle und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern; hierbei haben sie die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren, die sportliche Betätigung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu unterstützen, der Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen ein besonderes Gewicht beizumessen und die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu verwirklichen. Sie können sich an Städtepartnerschaften beteiligen. Sie arbeiten mit benachbarten kommunalen Gebietskörperschaften anderer europäischer Regionen grenzüberschreitend zusammen.

(3) Den Gemeinden kann durch Gesetz die Erfüllung einzelner Aufgaben zur Pflicht gemacht werden (Pflichtaufgaben); dabei sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze sowie Verordnungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.

(4) In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind die Gemeinden nur an die Gesetze gebunden.