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§ 43 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → II. Abschnitt – Gemeinderat

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 KSVG – Aufgaben der oder des Vorsitzenden

(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Die oder der Vorsitzende kann bei grober Ungebühr oder Zuwiderhandlung gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen Mitglieder des Gemeinderates zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann sie oder er Mitglieder des Gemeinderates von der Sitzung ausschließen. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die oder der Vorsitzende in schweren Fällen den Ausschluss eines Mitgliedes des Gemeinderates auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen aussprechen darf.

(3) Der Ausschluss von den Sitzungen des Gemeinderates hat den Ausschluss von allen Ausschusssitzungen für die gleiche Dauer zur Folge.