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§ 40 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → II. Abschnitt – Gemeinderat

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 KSVG – Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. In öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und andere Medien zulässig, soweit die Geschäftsordnung des Gemeinderats dies bestimmt. Gleiches gilt für vom Gemeinderat selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass die Übertragung und Aufzeichnung seines Redebeitrags oder die Veröffentlichung der Aufzeichnung unterbleibt.

(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden; die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(3) Die Geschäftsordnung kann festlegen, dass Angelegenheiten bestimmter Art unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind.