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§ 4 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → I. Abschnitt – Wesen, Rechtsstellung und Aufgaben

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 KSVG – Gemeindearten

(1) Kreisangehörige Gemeinden sind Gemeinden, die einem Landkreis angehören.

(2) Regionalverbandsangehörige Gemeinden sind Gemeinden, die dem Regionalverband Saarbrücken angehören.

(3) Mittelstädte sind kreisangehörige oder regionalverbandsangehörige Städte, denen diese Rechtsstellung auf Antrag durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu verleihen ist, wenn sie mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben und nicht Sitz der Landkreisverwaltung oder der Regionalverbandsverwaltung sind.

(4) Kreisfreie Städte sind Städte, die weder einem Landkreis noch dem Regionalverband Saarbrücken angehören, denen diese Rechtsstellung durch Gesetz verliehen wird.