Gesetze

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§ 34 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → II. Abschnitt – Gemeinderat

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 KSVG – Aufgaben des Gemeinderates

Der Gemeinderat beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit sie nicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, einem Ausschuss, einem Bezirksrat oder einem Ortsrat übertragen sind. Über andere als Selbstverwaltungsangelegenheiten kann der Gemeinderat nur beschließen, wenn besondere gesetzliche Vorschriften dies zulassen.