§ 29 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 29 KSVG – Organe
(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat führt in den Städten die Bezeichnung Stadtrat.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt in Städten mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Amtsbezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister.