Gesetze

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§ 28 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → III. Abschnitt – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 KSVG – Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben gegen die Gemeinde Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen und des Verdienstausfalles.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 sind nicht übertragbar. Die Gemeinden können die Entschädigung bei regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten auch durch einen Pauschbetrag gewähren.