§ 28 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Grundlagen → III. Abschnitt – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
§ 28 KSVG – Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben gegen die Gemeinde Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen und des Verdienstausfalles.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 sind nicht übertragbar. Die Gemeinden können die Entschädigung bei regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten auch durch einen Pauschbetrag gewähren.