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§ 26 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → III. Abschnitt – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 KSVG – Treuepflicht

(1) Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde.

(2) Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, wenn die Ansprüche mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, es sei denn, sie handeln als gesetzliche Vertreter.

(3) Eine Bürgerin oder ein Bürger, die oder der zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben, angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie oder er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie oder er Verschwiegenheit zu wahren hat, nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Treuepflicht nach Absatz 2 oder 3 verletzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Beabsichtigt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, eine Geldbuße gegen ein Gemeinderatsmitglied festzusetzen, so ist der Gemeinderat zu hören.