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§ 222 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Teil D – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 222 KSVG – Durchführung dieses Gesetzes

(1) Unbeschadet der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen wird das Ministerium für Inneres und Sport ermächtigt, für die Gemeinden durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die öffentliche Bekanntmachung, insbesondere von Satzungen,

  2. 2.

    Form und Inhalt von Niederschriften über die Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse,

  3. 3.

    Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, dass Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abgewickelt werden,

  4. 4.

    die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,

  5. 5.

    die Bildung von Budgets sowie den Ausweis von Zielen und Kennzahlen,

  6. 6.

    die Bildung von Rückstellungen,

  7. 7.

    die Erfassung, den Nachweis und die Bewertung des Vermögens und der Schulden sowie die Abschreibung der Vermögensgegenstände,

  8. 8.

    die Geldanlagen und ihre Sicherung,

  9. 9.

    die Ausschreibung von Lieferungen und Leitungen sowie die Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von Verträgen; dabei können die Gemeinden verpflichtet werden, die Grundsätze anzuwenden, die das Ministerium für Inneres und Sport bekannt gibt,

  10. 10.

    die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,

  11. 11.

    Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses,

  12. 12.

    die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs,

  13. 13.

    die zeitliche Aufbewahrung von Büchern, Belegen und sonstigen Unterlagen,

  14. 14.

    Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 und die Vorschriften des § 67 Abs. 1 Satz 3 und § 126 gelten für die Durchführung der Landkreisordnung und der Regionalverbandsordnung entsprechend.

(3) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes sind die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Förderung ihrer Interessen gebildeten Vereinigungen zu hören.

(4) Das Ministerium für Inneres und Sport erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Es kann zur Vergleichbarkeit der Haushalte Muster für verbindlich erklären, insbesondere für

  1. 1.

    die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,

  2. 2.

    die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen,

  3. 3.

    die Gliederung des Haushaltsplans in Teilhaushalte, die Gliederung des Ergebnishaushalts nach Ertrags- und Aufwandsarten, des Finanzhaushalts nach Einzahlungs- und Auszahlungsarten,

  4. 4.

    die Gliederung und die Form der Bestandteile des Jahresabschlusses und seiner Anlagen,

  5. 5.

    die Buchführung und die Zahlungsabwicklung,

  6. 6.

    die Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,

  7. 7.

    die Gliederung des Produktplans.