Gesetze

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§ 221a KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Teil D – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 221a KSVG – Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sollen die kommunalen Spitzenverbände gehört werden.