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§ 217 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Teil C – Regionalverbandsordnung des Regionalverbandes Saarbrücken → Vierter Teil – Kommunalaufsicht

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 217 KSVG – Anzuwendende Vorschriften der Gemeindeordnung

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kommunalaufsicht über den Regionalverband die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Kommunalaufsicht entsprechend.