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§ 214 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → IV. Abschnitt – Regionalverbandsdirektorin, Regionalverbandsdirektor und Regionalverbandsbeigeordnete

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 214 KSVG – Regionalverbandsbeigeordnete

(1) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch Regionalverbandsbeigeordnete in der von der Regionalversammlung festgesetzten Reihenfolge vertreten. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors führt die Amtsbezeichnung Erste Regionalverbandsbeigeordnete oder Erster Regionalverbandsbeigeordneter. Im Falle gleichzeitiger Verhinderung der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors und der Regionalverbandsbeigeordneten wählt die Regionalversammlung für die Dauer der Verhinderung eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter aus seiner Mitte; hierbei führt das an Lebensjahren älteste hierzu bereite Mitglied der Regionalversammlung den Vorsitz.

(2) Der Regionalverband hat insgesamt bis zu fünf Regionalverbandsbeigeordnete. Bei der Wahl ist die Reihenfolge der Regionalverbandsbeigeordneten festzusetzen. Die Regionalverbandsbeigeordneten sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die ehrenamtlichen Beigeordneten gelten entsprechend.

(3) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor kann mit Zustimmung der Regionalversammlung Regionalverbandsbeigeordneten bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen.