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§ 2 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → I. Abschnitt – Wesen, Rechtsstellung und Aufgaben

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 KSVG – Namen und Bezeichnungen

(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Das Ministerium für Inneres und Sport bestimmt den Namen einer neugebildeten Gemeinde, wenn der Name nicht durch Gesetz bestimmt wird. Auf Antrag einer Gemeinde kann es den Gemeindenamen ändern.

(2) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. Das Ministerium für Inneres und Sport kann auf Antrag die Bezeichnung Stadt solchen Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl und Siedlungsform sowie kultureller und wirtschaftlicher Bedeutung städtisches Gepräge tragen.

(3) Kreisangehörige Städte, die Sitz der Landkreisverwaltung sind, führen die Bezeichnung Kreisstadt.

(4) Die Stadt Saarbrücken führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.