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§ 189 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Teil B – Landkreisordnung → Dritter Teil – Kreiswirtschaft

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 189 KSVG – Anzuwendende Vorschriften der Gemeindeordnung

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kreiswirtschaft die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindewirtschaft entsprechend.

(2) Für Werksausschüsse nach § 109 Abs. 2 gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung über Ausschüsse (§ 48) sinngemäß, wobei die Einberufungsfrist mindestens fünf Tage beträgt.