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§ 184 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → IV. Abschnitt – Landrätin, Landrat und Kreisbeigeordnete

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 184 KSVG – Kreisbeigeordnete

(1) Jeder Landkreis hat zwei Kreisbeigeordnete.

(2) Die Zahl der Kreisbeigeordneten kann durch Beschluss des Kreistages in Landkreisen

mit mehr als 100.000 bis zu 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf 3,

mit mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf 4

erhöht werden.

(3) Die Kreisbeigeordneten sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die ehrenamtlichen Beigeordneten gelten entsprechend.