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§ 182 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → IV. Abschnitt – Landrätin, Landrat und Kreisbeigeordnete

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 182 KSVG – Vertretung der Landrätin oder des Landrates

(1) Die Landrätin oder der Landrat wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch Kreisbeigeordnete in der vom Kreistag festgesetzten Reihenfolge vertreten. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Landrätin oder des Landrates führt die Bezeichnung Erste Kreisbeigeordnete oder Erster Kreisbeigeordneter.

(2) Im Falle gleichzeitiger Verhinderung der Landrätin oder des Landrates und der Kreisbeigeordneten wählt der Kreistag für die Dauer der Verhinderung eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter aus seiner Mitte.