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§ 180 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → IV. Abschnitt – Landrätin, Landrat und Kreisbeigeordnete

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 180 KSVG – Anordnungsbefugnis der Landrätin oder des Landrates in dringenden Fällen

(1) Die Landrätin oder der Landrat ist berechtigt, dringende Maßnahmen, die aus Gründen des Gemeinwohles keinen Aufschub dulden, auch ohne Beschluss des Kreistages oder des Kreisausschusses anzuordnen. Dabei hat sie oder er

  1. 1.
    in Angelegenheiten, für die der Kreistag ausschließlich zuständig ist oder sich seine Entscheidung ausdrücklich vorbehält, den Kreistag,
  2. 2.
    in allen übrigen Angelegenheiten den Kreisausschuss unverzüglich zu unterrichten.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Kreistag, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Kreisausschuss die Anordnung der Landrätin oder des Landrates aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Anordnung entstanden sind.