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§ 176 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → III. Abschnitt – Kreisausschuss

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 176 KSVG – Verfahren des Kreisausschusses

(1) Der Kreisausschuss verhandelt und beschließt in öffentlichen Sitzungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die der Kreisausschuss nach § 175 Abs. 4 für den Kreistag vorbereitet.

(2) Die Landrätin oder der Landrat führt den Vorsitz im Kreisausschuss. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Die Kreisbeigeordneten vertreten sie oder ihn in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Eine Kreisbeigeordnete oder ein Kreisbeigeordneter, die oder der die Landrätin oder den Landrat im Vorsitz vertritt, hat nur dann Stimmrecht, wenn sie oder er Mitglied des Ausschusses ist.

(3) Im Übrigen gelten für den Kreisausschuss die Vorschriften über den Kreistag entsprechend.