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§ 174 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → III. Abschnitt – Kreisausschuss

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 174 KSVG – Zusammensetzung, Berufung und Amtszeit

(1) Der Kreisausschuss besteht bei einer gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages

von 27 aus 9 Mitgliedern,

von 33 aus 11 Mitgliedern,

von 39 aus 13 Mitgliedern,

von 45 aus 15 Mitgliedern.

Die Mitglieder des Kreisausschusses werden vom Kreistag aus seiner Mitte berufen. Für die Berufung und Vertretung gelten die Vorschriften des § 48 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft zum Kreistag hat das Ausscheiden aus dem Kreisausschuss zur Folge.

(3) Die Mitglieder des Kreisausschusses können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landrätin oder dem Landrat niederlegen; die Erklärung ist unwiderruflich.