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§ 171 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → II. Abschnitt – Kreistag

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 171 KSVG – Anzuwendende Vorschriften der Gemeindeordnung

Für den Kreistag gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über

  1. 1.

     Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit (§ 36),

  2. 2.

    Auskunftsrecht (§ 37), mit der Maßgabe, dass dies auch für die Beschlüsse des Kreisausschusses gilt,

  3. 3.

    Sitzungszwang (§ 38),

  4. 4.

    Geschäftsordnung (§ 39),

  5. 5.

    Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 40),

  6. 6.

    Einberufung und Tagesordnung (§ 41), mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist mindestens fünf Tage beträgt und das Antragsrecht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 auch dem Kreisausschuss zusteht,

  7. 7.

    Vorsitz (§ 42),

  8. 8.

    Aufgaben der oder des. Vorsitzenden (§ 43),

  9. 9.

    Beschlussfähigkeit (§ 44),

  10. 10.

    Beschlussfassung (§ 45),

  11. 11.

    Wahlen (§ 46),

  12. 12.

    Niederschrift (§ 47),

  13. 13.

    Hinzuziehung von Sachverständigen und anderen Personen zu den Sitzungen (§ 49),

  14. 14.

    Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder (§ 51),

  15. 15.

    § 51a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen mit der Maßgabe, dass die Aufgaben des Finanzausschusses nach § 51a Absatz 5 vom Kreisausschuss wahrgenommen werden.