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§ 16 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → II. Abschnitt – Gemeindegebiet

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 KSVG – Auseinandersetzung

(1) Der Grenzänderungsvertrag soll die näheren Bedingungen der Grenzänderungen, insbesondere die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das Ortsrecht und die neue Verwaltung regeln.

(2) Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 können von den beteiligten Gemeinden auch getroffen werden, wenn eine Gebietsänderung durch Rechtsverordnung oder durch Gesetz erfolgt. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande oder enthält der Grenzänderungsvertrag oder die Vereinbarung keine erschöpfende Regelung, so erlässt die Kommunalaufsichtsbehörde, sofern Grenzen von Landkreisen berührt werden das Ministerium für Inneres und Sport, die notwendigen Bestimmungen.

(3) Der Grenzänderungsvertrag und die gemäß Absatz 2 erlassenen Bestimmungen begründen im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde beantragt die Berichtigung des Grundbuches und anderer öffentlicher Bücher; sie ist befugt, Unschädlichkeitszeugnisse auszustellen.