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§ 142 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → I. Abschnitt – Wesen, Rechtsstellung und Aufgaben

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 142 KSVG – Wappen, Farben und Dienstsiegel

(1) Die Landkreise führen ihre bisherigen Wappen und Farben. Das Ministerium für Inneres und Sport kann Landkreisen auf ihren Antrag das Recht verleihen, Wappen und Farben zu führen; es kann Wappen und Farben auf Antrag der Landkreise ändern. Wappen der Landkreise dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der Landkreise verwendet werden.

(2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise, die zum Führen eines Wappens berechtigt sind, führen dieses Wappen in ihrem Dienstsiegel; die übrigen Landkreise führen als Siegel das Bild des kleinen Landessiegels mit einer den Landkreis bezeichnenden Umschrift.