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§ 133 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Teil A – Gemeindeordnung → Vierter Teil – Kommunalaufsicht

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 133 KSVG – Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einer Anordnung oder einem Verlangen der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 129 bis 132 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.