Gesetze

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§ 126a KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → V. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 126a KSVG – Ausnahmen zur Erprobung

Zur Erprobung neuer Modelle der Steuerung und des Haushalts- und Rechnungswesens kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und der zur Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen zulassen. Die Genehmigung ist zu befristen und kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.