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§ 126 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → V. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 KSVG – Befreiung von der Genehmigungspflicht

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte, die nach den Vorschriften des I. bis III. Abschnittes der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein freizustellen.