Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 125 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → V. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 125 KSVG – Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte

(1) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach den Vorschriften des I. bis III. Abschnitts erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam. Sie sind von Anfang an wirksam, wenn die Zustimmung erteilt wird.

(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der §§ 92 Abs. 6 und 93 Abs. 1 verstoßen, sind nichtig.