§ 125 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → V. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 125 KSVG – Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte
(1) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach den Vorschriften des I. bis III. Abschnitts erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam. Sie sind von Anfang an wirksam, wenn die Zustimmung erteilt wird.
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der §§ 92 Abs. 6 und 93 Abs. 1 verstoßen, sind nichtig.