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§ 124 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → IV. Abschnitt – Prüfungswesen

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 124 KSVG – Prüfung der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung

(1) Die Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung sind jährlich durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer zu prüfen.

(2) Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer können das Rechnungsprüfungsamt, das Rechnungsprüfungsamt einer anderen kommunalen Körperschaft, ein Prüfungszweckverband, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüferinnen und Buchprüfungsgesellschaften sowie Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer wird vom Gemeinderat bestellt. In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, soll dieses als Abschlussprüfer bestimmt werden. Die Kosten der Prüfung trägt der geprüfte Betrieb oder die geprüfte Einrichtung.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.

(4) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln. Hierbei kann es Bestimmungen über das Prüfungsverfahren und über die Bestätigung des Prüfungsergebnisses treffen.