Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 120 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → IV. Abschnitt – Prüfungswesen

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 KSVG – Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamtes

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht im Übrigen unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein. Sie oder er darf mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Leiterin oder dem Leiter der Finanzverwaltung sowie der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter weder bis zum dritten Grade verwandt noch bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein.

(3) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen weder anordnen noch ausführen.