§ 8a KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Kreis der versicherten Personen → Dritter Abschnitt – Beginn und Dauer der Versicherungspflicht, Verlegung des Tätigkeitsortes
§ 8a KSVG – [Verlegung des Tätigkeitsortes]
Eingefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).
(1) Verlegt ein Versicherter oder Zuschussberechtigter während des Kalenderjahres seinen Tätigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt, ist diese Änderung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält.
(2) § 309 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Absatz 2 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027); bisheriger Wortlaut des § 8a wurde Absatz 1.
Zu § 8a: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 14.2.