Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56a KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Vierter Teil – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 56a KSVG – [Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes]

Neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

(1) Selbstständige Künstler und Publizisten, die am 31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, bleiben versicherungsfrei.

(2) Selbstständige Künstler und Publizisten, deren Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet liegt und die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, bleiben versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet hatten.

Absatz 2 Satz 2 aufgehoben durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) Wer am 1. Januar 2023 gemäß § 6 Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft befreit ist, bleibt befreit, sofern er nicht innerhalb der in § 6 Absatz 2 Satz 1 geregelten Frist schriftlich gegenüber der Künstlersozialkasse erklärt, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht mit Ablauf der Frist enden soll.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(4) 1Die Vorschriften des § 10 über einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag finden Anwendung. 2Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 beginnt der Anspruch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat.

Bisheriger Absatz 3 (Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500)); wurde Absatz 4.

Zu § 56a: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 14.2.